February 15, 2008


 
Auszug mit den AUSNAHMEN  aus dem Bundesgesetzblatt zum Thema „Feinstaubplakette“:
 
Anhang 3
- Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1(zu § 2 Abs. 3) -

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

1. mobile Maschinen und Geräte,
2.Arbeitsmaschinen,
3.Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
4. Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung � Arzt � Notfalleinsatz
(gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs – Zulassungs -Ordnung),
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich
gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen
Merkzeichen �a G �, � H � oder � Bl � nachweisen,

7.Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können,
8.Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die
sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,

9.zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um
unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10.Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen
nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Fahrzeuge, Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.